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07. Jul 2017
Rückzahlung von Vergütung bei Photovoltaikanlage

Im Urteil vom 05.07.2017 (Az.: VIII ZR 147/16) hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst,  unter welchen Voraussetzungen ein Netzbetreiber vom Betreiber einer Photovoltaikanlage die Rückzahlung einer Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verlangen kann, wenn letzterer es unterlassen hat, seine neue Anlage bei der Bundesnetzagentur zu melden. Im vorliegenden Sachverhalt betrieb ein Landwirt auf seinem Grundstück in Schleswig-Holstein seit 2012 eine Photovoltaikanlage und speiste de Strom in das Stromnetz der klagenden Netzbetreiberin ein. In einem Formblatt hatte der Betreiber 2012 angegeben, dass der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet worden seien. Der Betreiber der Anlage holte die Meldung aber erst im Herbst 2014 bei der Bundesnetzagentur zwei Jahre nach dem Beginn der Einspeisung nach. Die Netzbetreiberin korrigierte daraufhin ihre Abrechnungen und forderte Rückzahlung der um den Marktwert verringerten Einspeisevergütung vom Betreiber der Anlage.  Der Bundesgerichtshof führt aus: Durch die vom 01.08.2014 bis zum 31.12.2016 anwendbaren Vorschriften verschärfte der Gesetzgeber die Sanktionierung für Meldeverstöße und bestimmte, dass sich der anzulegende Wert der finanziellen Förderung "auf null" verringerte, solange der Anlagenbetreiber die zur Registrierung erforderlichen Angaben für den Eintrag in das bei der Bundesnetzagentur betriebene Anlagenregister nicht übermittelte. Die Rückforderung des Netzbetreibers sei auch nicht treuwidrig, wenn er selbst nicht vom zuständigen Übertragungsnetzbetreiber auf entsprechende Rückzahlung in Anspruch genommen werde. Denn der Netzbetreiber muss die zurückgeforderten Vergütungen bei der folgenden Abrechnung mit dem Übertragungsnetzbetreiber zwingend als eigene Einnahmen berücksichtigen. Der Rückforderungsanspruch dient nicht dem eigenen Interesse des Netzbetreibers, sondern vielmehr dem Interesse der Allgemeinheit, das System des Belastungsausgleichs nicht mit gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten und so die Kosten der Energiewende möglichst gering zu halten.  Der Netzbetreiber habe mittels Formblatt den Betreiber der Anlage ausreichend darauf hingewiesen, dass bei einer Missachtung seiner Meldepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur die Rückforderung der von dem Netzbetreiber an ihn gezahlten Einspeisevergütung die Folge sein könnte. Eine diesbezügliche Aufklärungspflicht des Netzbetreibers bestehe aber grundsätzlich nicht. Der Anlagenbetreiber sei vielmehr selbst für die Erfüllung seiner Meldepflichten verantwortlich. Ihm obliege es, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem EEG zu informieren.

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29. Jun 2017
Pflanzenwuchshöhe in Garten bei Hanglage

Ihr Grundstück befindet sich in Hanglage und Sie wollen wissen welche Wuchshöhe Ihre Pflanzen erreichen dürfen?  In seiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 02.06.2017- Az. V ZR 230/16) hat sich dieser mit der zulässigen Heckenhöhe bei Grundstücken in Hanglage befasst. Die zulässige Höhe der Pflanzen richtet sich nach Landesrecht und ist grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der die Pflanzen aus dem Boden austreten. Das gilt aber nicht, wenn die Pflanzen auf einem Grundstück stehen, das tiefer als das Nachbargrundstück liegt. In diesem Fall ist eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks erst möglich, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen. Die zulässige Pflanzenwuchshöhe ist deshalb nicht von der Austrittstelle der Pflanzen, sondern von dem Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks aus zu bestimmen. 

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23. Jun 2017
Keine Minderung bei Beschränkung von Zuwegung

Im mit Urteil vom 02.06.2017 durch das Amtsgericht Reinbek (Az. 14 C 955/16) entschiedenen Fall wurden die beklagten Mieter zur Herausgabe der Mietsache und zur Zahlung von rückständiger Miete verurteilt. Die Beklagten hatten die Miete insgesamt für einen Zeitraum von über zwei Terminen in Höhe eines Betrages gemindert, der die Miete für zwei Monate erreicht hatte. Dazu waren sie allerdings nach Ansicht des Gerichts nicht berechtigt, weshalb die ausgesprochenen Kündigungen wirksam waren. Der Eingang zum Mietobjekt befindet sich in 80 Metern Entfernung zur öffentlichen Straße verbunden durch eine Zuwegung, die grundsätzlich mit dem Auto befahrbar war. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages befand sich auf der Höhe der Straße ein Sperrbalken, der jedoch regelmäßig offen stand. Die Beklagten haben die Zuwegung regelmäßig genutzt, um das Mietobjekt mit dem Auto anzufahren. Die Zuwegung wurde jedoch zwischenzeitlich durch die Gemeinde beschränkt, so dass ein Befahren mit dem Auto nicht mehr möglich ist. Die beklagten Mieter hatten darauf die Miete um monatlich 10 Prozent gemindert. Nach Ansicht des Gerichts war ein zur Minderung berechtigender Mangel in der Beschränkung der Zuwegung jedoch nicht gegeben. Durch die Parteien sei im Mietvertrag keine Abrede getroffen worden, wie die Mieträume mit dem Auto zu erreichen seien. Auch sei den Beklagten bei Abschluss des Vertrages bekannt gewesen, dass am Weg eine Schranke angebracht sei. Da zudem nicht nachweisbar sei, dass die Kläger irgendwann einmal eine Zusage in Bezug auf die Gewährleistung der freien Zuwegung gemacht hätten, komme auch eine konkludente Vereinbarung zwischen den Parteien nicht in Betracht. Eine Beschaffenheitsvereinbarung liege damit nicht vor.      Darüber hinaus sei auch kein sog. „Umfeldmangel“ anzunehmen. Der Bundesgerichtshof habe in einem ähnlichen Fall bereits entschieden, dass ein Mangel der Mietsache nicht vorliege, wenn auch der Vermieter die konkrete Situation als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen müsse. Vorliegend hätten die Kläger sich über die Sperrung der Zuwegung sogar bei der Gemeinde beschwert und sich bezüglich einer dagegen gerichteten Klage beim Verwaltungsgericht anwaltlich beraten lassen. Eine Pflicht, den Klageweg zu Beschreiten, bestünde wegen fraglicher Erfolgsaussichten allerdings nicht. Daraus folge, dass die Beschränkung der Zuwegung zwar den freien Zugang zum Mietobjekt einschränke und die Nutzungsmöglichkeit der Beklagten insoweit wesentlich belaste. Hierein sei jedoch kein zur Minderung berechtigender Mangel zu erkennen. 

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14. Jun 2017
Zustimmung bei Veräußerung von Wohnung

Nach § 12 WEG kann als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten, etwa des Verwalters, bedarf. Im Fall einer solchen Vereinbarung ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Im konkreten Fall gab der Hausverwalter zunächst die Zustimmung zur Veräußerung vor dem Notar ab. Ca. 2 Monate später erklärte er mit Schreiben an den Notar und das Grundbuchamt jedoch den Widerruf seiner Zustimmung. Das Grundbuchamt verweigerte daraufhin die durch den Notar beantragte Eintragung der Auflassung im Grundbuch mit der Begründung, der Verwalter könne seine Zustimmung so lange widerrufen, bis der Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt eingegangen sei. Nach Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 31.05.2017 (Az. 34 Wx 386/16) war der Widerruf durch die Hausverwaltung noch möglich. Da es sich um eine Verfügungsbeschränkung handele, sei die Zustimmung nur zum Kaufvertrag nicht ausreichend. Da die Zustimmung als Einwilligung gemäß § 183 S. 1 BGB frei widerruflich sei und Formvorschriften nicht bestünden, sei der dem Notar und dem Grundbuchamt zugegangene Widerruf formgerecht erklärt. Als mehraktiges Rechtsgeschäft sei die Übertragung von Wohnungseigentum erst mit der Eintragung im Grundbuch vorgenommen, die Zustimmung könne also bis zum Eingang des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt widerrufen werden. 

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08. Jun 2017
Streitige Wohnfläche im Mieterhöhungsverfahren

Im konkreten Fall war im Mietvertrag eine bestimmte Wohnfläche nicht vereinbart. Die klagende Vermieterin verlangte vorgerichtlich von der beklagten Mieterin die Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen. Die Vermieterin nannte dort eine Wohnfläche von 92,54 qm, die auch den bisherigen Nebenkostenabrechnungen zugrunde gelegt worden war. Die Mieterin bezweifelte die Wohnfläche, ohne genauere Angaben zu machen. Die Vorinstanzen hatten die Zustimmungsklage der Vermieterin noch abgewiesen, da der Mieter bei einer Mieterhöhung die Wohnung nicht selbst vermessen müsse und die Vermieterin keinen Beweis angeboten habe. Nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.05.2017 (Az. VIII ZR 181/16) besteht der Zustimmungsanspruch der Vermieterin jedoch. Es genüge nicht, dass die Mieterin die von der Vermieterin vorgetragene Wohnfläche lediglich bestreite, ohne selbst eine bestimmte Wohnfläche vorzutragen. Die Vermieterin, die eine Mieterhöhung verlange, trage nach den allgemeinen Grundsätzen zwar die Darlegungs- und Beweislast für die in Ansatz zu bringende tatsächliche Wohnfläche. Wenn jedoch eine konkrete Wohnfläche vorgetragen werde, genüge dies den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung. Die sodann erklärungsbelastete Mieterin habe ebenfalls substantiiert, also mit näheren Angaben zu erwidern und zu erläutern, von welchen tatsächlichen Umständen sie ausgehe. Dies sei der Mieterin auch möglich und zumutbar, da sich die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich befinden. Der Mieterin sei es möglich, die Wohnfläche der gemieteten Wohnung überschlägig und laienhaft zu vermessen und ihrerseits einen bestimmten Flächenwert vorzutragen. Auch ein von der Mieterin angebotenes Sachverständigengutachten sei kein konkreter Sachvortrag, sondern ein unbeachtliches Beweisangebot. 

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31. Mai 2017
Untätigkeit des Verwalters bei Beschlussumsetzung

Nach Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.02.2017 (Az. 2-13 S 128/16) ist ein Wohnungseigentümer nicht berechtigt, durch eine Klage den Verwalter zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu zwingen. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG obliege die Umsetzung von Beschlüssen dem Verwalter, der dem Verband der Wohnungseigentümer – und gerade nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer – auf Erfüllung und ggf. auch auf Schadensersatz hafte. Daher sei es auch Aufgabe des Verbandes, Ansprüche auf Durchführung von Beschlüssen gegenüber dem Verwalter durchzusetzen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Verwaltervertrag Schutzwirkungen zugunsten des einzelnen Eigentümers entfalten könne. Soweit dem einzelnen Eigentümer insoweit Schadensersatzansprüche zustünden, die nicht das Gemeinschaftseigentum betreffen, könne er diese zwar unmittelbar gegen den Verwalter geltend machen. Dies betreffe allerdings lediglich die ihm zustehenden Sekundäransprüche. Die Befugnis des einzelnen Eigentümers, auch die dem Verband zustehenden Erfüllungsansprüche geltend zu machen, könne hieraus nicht abgeleitet werden. Insoweit müsse der Eigentümer bei dem Verband darauf hinwirken, dass dieser gegenüber dem Verwalter tätig wird, wozu aus dem mitgliedschaftlichen Treueverhältnis ein Anspruch bestehen könne. 

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29. Mai 2017
Kündigung des Vermieters wegen Berufsbedarf

Im mit Urteil vom 29.03.2017 (Az. VIII ZR 45/16) entschiedenen Fall hat der Bundesgerichtshof sich mit der Frage befasst, ob ein von der Vermieterin geltend gemachter Bedarf an der vermieteten Wohnung für die berufliche Tätigkeit ihres Ehemanns ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 Abs.  1 BGB an der Beendigung des Mietverhältnisses begründet. Die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung wurde im Ergebnis verneint, die Möglichkeit im Grundsatz aber bejaht.  Da die Vermieterin die Wohnung nicht zu Wohnzwecken benötige, sondern sie einer gewerblichen Nutzung zuführen wolle, sei der Kündigungstatbestand des Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht erfüllt. Gleiches gelte für die Voraussetzungen der sog. Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB, da die Vermieterin schon nicht geltend gemacht habe, die bisher vom Mieter genutzten Räume ihrem Ehemann mietweise überlassen zu wollen. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass entgegen der noch in den Vorinstanzen vertretenen Ansicht ein Bedarf für die berufliche Tätigkeit nicht ohne Weiteres ein berechtigtes Interesse begründe, dass der gesetzlich ausdrücklich geregelten Eigenbedarfskündigung oder Verwertungskündigung gleichstehe. Denn mit den gesetzlichen Tatbeständen habe der Gesetzgeber selbst geregelt, unter welchen Umständen der Erlangungswunsch des Vermieters Vorrang vor dem Bestandsinteresse des Mieters habe, was die Rechtsprechung zu berücksichtigen habe.Bei der hier relevanten Generalklausel sei es dagegen Aufgabe der Gerichte durch eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses bestehe. Da die Generalklausel eine Vielzahl möglicher Kündigungstatbestände umfasse, sei eine verallgemeinerungsfähige Betrachtung aber nicht möglich. Auf Seiten des Vermieters sei hier zu beachten, dass sowohl der Wunsch, die eigene Wohnung zu Wohnzwecken zu nutzen, als auch die Absicht, diese für berufliche Zwecke zu verwenden, von der verfassungsrechtlichen Eigentumsgewährleistung geschützt werde. Auf Seiten des Mieters sei zu beachten, dass auch dessen Besitzrecht an der vermieteten Wohnung Eigentum im Sinne des Grundgesetzes darstelle. Im Falle der Kündigung gerieten damit zwei widerstreitende verfassungsrechtliche Eigentumsverbürgungen in Konflikt.Der Gesetzgeber habe in Bezug auf den Vermieter eine Inhalts- und Schrankenbestimmung dahingehend vorgenommen, dass die Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses das Vorliegen eines berechtigten Interesses des Vermieters voraussetze. Der Vermieter habe dem Mieter die Räumlichkeiten zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt und müsse damit angemessen auf dessen Belange Rücksicht nehmen. Im Rahmen der Interessenabwägung sei allerdings zu Gunsten des Vermieters im Hinblick auf die vom Gesetzgeber zum Schutz des Mieters geschaffene Härtereglung des § 574 BGB zu beachten, dass diese individuellen Härten erst auf Widerspruch des Mieters und nicht schon bei der Ausübung der Abwägung zu berücksichtigen sind. Im konkreten Fall führe die Einzelfallabwägung dazu, dass dem Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses ein Nachteil von einigem Gewicht entstehen müsste. Dies war hier aber nicht der Fall. 

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11. Mai 2017
Wohnraumkündigung durch den Vermieter

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10.05.2017 (Az. VIII ZR 292/15) die Voraussetzungen herausgearbeitet, unter denen der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis nach der allgemeinen Vorschrift des § 573 Abs. 1 S. 1 BGB kündigen kann. Danach kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Im vorliegenden Fall will der klagende Vermieter das Mehrfamilienhaus, in dem auch die Wohnung des beklagten Mieters gelegen ist, zunächst sanieren und dann zur Schaffung einer Einrichtung mit umfassender medizinischer, sozialer, pädagogischer und rehabilitativer Betreuung nutzen. Der Kläger begründete die Kündigung zunächst mit der sog. Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3, machte also geltend, dass das Grundstück ansonsten wirtschaftlich nicht angemessen verwertet werden könnte. Der Bundesgerichtshof hat die Kündigung als unwirksam angesehen. Die Verwertungskündigung sei nicht einschlägig. Diese setze voraus, dass der Vermieter durch den Fortbestand des Mietverhältnisses an einer Realisierung des dem Grundstück innewohnenden materiellen Werts, also in erster Linie der Vermietung und Veräußerung, gehindert sei. Der Kläger erwarte jedoch nach eigenen Angaben nicht, dass nach der Sanierung höhere Mieteinnahmen zu erzielen, sondern wolle das Gebäude dem gewünschten sozialpolitischen Zweck zuführen. Es fehle die wirtschaftliche Verwertungsabsicht. In Betracht kam daher nur die Generalklausel für eine wirksame Vermieterkündigung. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass eine einzelfallbezogene Feststellung und Abwägung der beiderseitigen mietvertraglichen Interessen erforderlich sei. Der konkrete Fall sei dem gesetzlich geregelten Tatbestand der Verwertungskündigung zumindest vergleichbar, was hier zu berücksichtigen sei. Daher sei die erforderliche Gewichtigkeit der abzuwägenden Interessen daraus abzuleiten. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses müsse also für den Kläger einen Nachteil von einigem Gewicht darstellen. Diese Schwelle sei im vorliegenden Fall jedoch nicht erreicht, zumal die Finanzierung und Verwirklichung des Gesamtprojekts durch den Fortbestand des Mietverhältnisses nicht gefährdet werde. 

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09. Mai 2017
Verfassungsmäßigkeit der sog. Mietpreisbremse

Mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.03.2017 (Az. 65 S 424/16) liegt eine Entscheidung mit Bezug auf die sog. Mietpreisbremse vor.  Im konkreten Fall wurde die Unwirksamkeit der zwischen den Parteien im Mietvertrag vereinbarten Nettokaltmiete festgestellt, soweit sie die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 Prozent übersteigt. Das Landgericht führt zunächst aus, dass die Neuvermietungsmiete in Berlin wirksam auf die ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich maximal 10 Prozent bzw. auf die Höhe der Vormiete begrenzt sei: Die gesetzliche Grundlage in § 556d Abs. 2 BGB sei verfassungsgemäß, das Land Berlin habe auch in nicht zu beanstandender Weise von seiner Verordnungsermächtigung zur örtlichen Geltung der Regelung Gebrauch gemacht. Das Landgericht nimmt im Folgenden ausführlich zur Vereinbarkeit der Mietpreisbremse mit dem Grundgesetz Stellung. Ein Verstoß gegen das verfassungsmäßige Eigentumsgrundrecht liege nicht vor, da es sich zwar um einen Eingriff, allerdings in Form einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung handele. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Wirtschaftlichkeit der Vermietung an sich  in Frage gestellt werde, wenn der Vermieter auf einem angespannten Wohnungsmarkt zeitlich und räumlich begrenzt nicht sofort die Miete einnehmen könne, die der Markt aufgrund der angespannten Situation hergebe.  Ein weiterer Aspekt komme hinzu: Der Anstieg von Mieten auf angespannten Wohnungsmärkten und die damit einhergehende Wertsteigerung der Immobilie beruhten nicht auf einer Leistung des Vermieters, sondern auf einer wirtschaftlich günstigen Entwicklung der Region. Dies aber seien Leistungen der Allgemeinheit, so dass hier die Sozialbindungen des Eigentums im Vordergrund stünden.  Als legitim stelle sich auch das Ziel dar, die Verdrängung von Bestandsmietern zu verhindern, weil große Mietsteigerungen bei Abschluss eines neuen Mietvertrages nicht mehr möglich seien. Der Ermächtigung des Bundesgesetzgebers, die Einführung der Mietpreisbremse den Ländern zu überlassen, liege die Erkenntnis zugrunde, dass der Wohnungsmarkt in Deutschland sehr heterogen sei, sich in einigen Regionen Deutschlands sogar als entspannt darstelle. Die Entscheidung sei auf den sachnäheren Landesgesetzgeber übertragen. 

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25. Apr 2017
Abmahnung kann Kündigung entgegenstehen

Mehrere ehrverletzende und verleumderische Strafanzeigen des Mieters gegen den Vermieter rechtfertigen eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter. Eine Abmahnung ist nicht erforderlich. Dies hat das Landgericht Dresden mit Urteil vom 21.12.2016 (Az. 4 S 304/16) festgestellt. In einem solchen Fall entfalle nach § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB das grundsätzliche Erfordernis der Abmahnung, weil die Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt sei. Werde durch den Vermieter allerdings dennoch eine Abmahnung ausgesprochen, müsse dieses Verhalten in die Abwägung mit einbezogen werden. Der Vermieter zeige damit, dass er die Strafanzeigen nicht zum Anlass nehme, das Mietverhältnis sofort zu beenden. Vielmehr bringe er zum Ausdruck, dass der Mieter die Strafanzeigen zurückziehen und künftig unterlassen solle. Er zeige damit, dass er die Beendigung des Mietverhältnisses vom zukünftigen Verhalten des Mieters, also einem Verstoß gegen die Abmahnung, abhängig mache. Unterlasse der Mieter auf die Abmahnung weitere Strafanzeigen gegen den Vermieter, folge er also der Abmahnung, könne eine außerordentliche fristlose Kündigung auf die ursprünglichen Anzeigen nicht mehr gestützt werden. Dies gelte auch für die ordentliche Kündigung, weil nach der befolgten Abmahnung eine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung nicht mehr vorliege. Im konkreten Fall erfolgte die Kündigung zudem erst fünf Monate nach der letzten Strafanzeige, was auch zu berücksichtigen war. 

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